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SUMMARY:80er Jahre Party mit Oli Klein – Wir tanzen trotz Tanzverbot!
DESCRIPTION:mit DJ Oliver Klein\nEinlass: 21:00 Uhr\nEnde: 3:00 Uhr\nVVK: 9,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr\nAbendkasse: 10,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr\nSONDERGENEHMIGUNG:\n\nIhre Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04.-03.04.2026 in der Gaststätte\n„LKA-Longhorn“, Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart\n– Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz\nSehr geehrter Herr Koch,\nauf Ihren Antrag ergeht folgende\nVerfügung:\n1. Für die Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04. – 03.04.2026, in den Räumen\nder Gaststätte „LKA-Longhorn“, Heiligenweisen 6, 70327 Stuttgart, wird in der Zeit\nvon 20:00 bis 05:00 Uhr eine Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes\nerteilt.\n2. Während der Veranstaltungen sind Musik- und Tonübertragungen hinsichtlich der\nLautstärke so einzustellen, dass sie außerhalb des Gebäudes nicht wahrnehmbar\nsind. Fenster und Türen sind während der Veranstaltung geschlossen, jedoch –\nsoweit es sich um Fluchtwege handelt – nicht verschlossen zu halten.\n3. Für die Regelungen unter Ziffer 2 wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.\nSprechzeiten:\nMo und Mi 08:30 – 12:30 Uhr\nDo 13:00 – 18:00 Uhr\nFr 08:30 – 12:30 Uhr\nSie erreichen uns mit:\nbis Haltestelle Feuersee\n, und bis Haltestelle\nSchloßstraße/Johannesstraße\nKonto der Stadtkasse:\nLandesbank Baden-Württemberg\nIBAN: DE28 6005 0101 0002 0024 08\nBIC: SOLADEST– 2 –\nBegründung:\nMit E-Mail vom 13.02.2026 haben Sie für die Durchführung der Veranstaltungen am\nKarwochenende, am 02.04.2026 und 03.04.2026, in der Gaststätte „LKA-Longhorn“\n,\nHeiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart, jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr ei-\nnen Antrag auf Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes von Baden-\nWürttemberg (FTG) gestellt.\nDie beantragten Veranstaltungen mit dem Motto „Gegen Tanzverbot und stille Tage“\nzielen nach Ihren Angaben auf die Vermittlung einer humanistisch-naturalistischen\nWeltanschauung durch die auch im Tanz zum Ausdruck kommende positive\nLebenseinstellung ab.\nDie weltanschauliche Abgrenzung der Veranstaltungen ergebe sich dabei aus dem Ti-\ntel der Ankündigung „Gegen Tanzverbot und stille Tage“. Mit einer Einführungsanspra-\nche wollen Sie die geplanten Veranstaltungen einleiten. Zusätzlich sei geplant, über\ndas Feiertagsgesetz zu informieren durch eine im Hintergrund ablaufende Dia-Show\nsowie durch eine ca. stündlich wiederholte Ansprache. Ferner sollen im Veranstal-\ntungsraum weltanschauliche Flyer und Broschüren der Giordano-Bruno-Stiftung aus-\nliegen und an geeigneter Stelle informative und satirische Plakate aushängen. Die Ver-\nanstaltungen sollen nach Ihren Angaben einen politischen Charakter haben und der\nAufklärung dienen. Zudem soll der Protest gegen die aktuelle Feiertagsgesetzgebung\ndes Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht werden. Die Veranstaltungen\nsollen für jedermann zugänglich sein.\nGemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 FTG sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen in\nRäumen mit Schankbetrieb verboten, die über den normalen Schank- und\nSpeisebetrieb hinausgehen. Nach § 10 Ziffer 1 FTG sind am Karfreitag außerdem\nöffentliche Tanzunterhaltungen untersagt.\nVon diesen gesetzlichen Verboten am Karfreitag kann nach § 12 Absatz 1 FTG\nlediglich in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung erteilt werden. Nach § 36\nAbs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Baden-Württemberg (LVwVfG)\nkann ein Verwaltungsakt mit einer Auflage, die den Begünstigten zu einem Tun,\nDulden oder Unterlassen verpflichtet, versehen werden.\nDie von Ihnen geplanten Veranstaltungen fallen unter die besonderen Verbote am\nKarfreitag. Da die Veranstaltungen auf Grund ihrer Konzeption jedoch nicht nur der\nVergnügung dienen, sondern auch Elemente der Meinungskundgabe und des\nAusdrucks einer Weltanschauung beinhalten, ist nach Abwägung der Rechtsgüter eine\nBefreiung von den Veranstaltungsverboten am Karfreitag nach § 12 FTG unter\nBerücksichtigung des Veranstaltungsorts vertretbar.\nDurch die Auflagen nach Ziffer 2 wird eine mit der Wahrung der Feiertagsruhe\nvereinbare Durchführung der Veranstaltungen sichergestellt.\nDie Auflagen sind erforderlich, um dem besonderen Feiertagsschutz des Karfreitags\ngerecht zu werden. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Feiertagsruhe infolge\ngeöffneter Fenster und Türen durch nach außen dringenden Veranstaltungslärm– 3 –\nübermäßig gestört wird. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist\nauch angemessen, da die Nebenbestimmungen die Möglichkeit zur Meinungskund-\ngabe und zum Ausdruck einer bestimmten Weltanschauung nicht unangemessen\neinschränken.\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Bestimmungen nach Ziffer 2 dieser\nAnordnung ist nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im\nöffentlichen Interesse erforderlich und geboten, da die Veranstaltung bereits am\n02.04.2026 beginnt. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens kann nicht\nabgewartet werden, da ein effektiver Schutz der Feiertagsruhe am Karfreitag sonst\nnicht erreicht werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der\nsofortigen Vollziehbarkeit überwiegt daher Ihr Interesse an der aufschiebenden\nWirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs.\nDie Veranstaltung kann auf Grund ihrer Konzeption zwar nicht ausschließlich der\nMeinungskundgabe und dem Verleihen des Ausdrucks einer Weltanschauung\nzugerechnet werden, insbesondere im Hinblick auf das hohe Rechtsgut der\nVersammlungsfreiheit wird jedoch nach § 3 Abs. 3 der Verwaltungsgebührensatzung\nder Landeshauptstadt Stuttgart von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr\nabgesehen.\nRechtsbehelfsbelehrung\nGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch\nbei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.\nDas Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80\nAbs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen\noder wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage\nzulässig.\nMit freundlichen Grüßen\n \n
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