Jugendschutz

Jugendschutz & Einlassbestimmungen

Das Jugendschutzgesetz ist eindeutig und für alle Beteiligten bindend. Da wir mit verschiedenen Veranstaltern zusammenarbeiten, gelten zusätzlich die AGB der jeweiligen Veranstalter. Diese werden beim Ticketkauf akzeptiert. Bei Fragen zum Jugendschutz und den Einlassbestimmungen zu Konzerten verweisen wir auf den jeweiligen Veranstalter. Dennoch sind auch wir als Betreiber verpflichtet, das Jugendschutzgesetz einzuhalten. Wir möchten bei Konzerten trotzdem darauf hinweisen, Fragen direkt dem Veranstalter zu stellen und nicht uns.

Wir möchten betonen, dass wir es bedauern, Gäste aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder anderer Einlasskriterien abweisen zu müssen. Dennoch sind wir dazu verpflichtet, diese Regelungen konsequent umzusetzen.

Hier könnt ihr den vollständigen Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes nachlesen: [Link].


Einlassbedingungen & Hausordnung

Grundsätzlich ist bei uns jeder willkommen, der die Leistungen unseres Hauses in Anspruch nehmen möchte und sich angemessen und friedlich verhält. Mit Betreten des Hauses wird die am Eingang ausgeschilderte Hausordnung anerkannt.

Der Einlass kann verwehrt werden bei:

  • Angetrunkenen Personen
  • Stark alkoholisierten Personen
  • Personen, die sich unangemessen verhalten oder gegen die Hausordnung verstoßen

Kleidung: Unser Dresscode ist unkompliziert: Jeder, der mit seinem Outfit zeigt, dass er einen besonderen Abend erleben möchte, ist willkommen.

Drogen:

  • Wer Drogen konsumiert, wird umgehend des Hauses verwiesen.
  • Wer mit Drogen handelt, wird sofort der Polizei übergeben.
  • Unsere Überwachung erstreckt sich auch auf den gesamten Parkplatzbereich.

Jugendschutzgesetz – Ausgangszeiten und Regelungen

Eltern sollten sich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren, da das Jugendschutzgesetz den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an bestimmten Orten regelt.

Was? Alter Uhrzeit Besonderheiten
Diskothek unter 16 nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Keine Ausnahmen
Diskothek ab 16 bis 24 Uhr Auch mit volljähriger Begleitperson („Muttizettel“)
Diskothek ab 18 unbegrenzt
Konzerte keine Altersbeschränkung Erlaubnis der Eltern notwendig
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen unter 16 bis 22 Uhr
Jugendtreffs, Vereine, Kirchen 16- und 17-Jährige bis 24 Uhr Behördliche Ausnahmen möglich
Kino unter 14 bis 20 Uhr Film muss bis 20 Uhr enden
Kino unter 16 bis 22 Uhr Film muss bis 22 Uhr enden
Kino unter 18 bis 24 Uhr Film muss bis 24 Uhr enden

Besondere Regelungen für Konzerte

Konzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, weshalb hier die regulären Diskotheken-Regelungen nicht greifen. Allerdings können Behörden oder Veranstalter Altersbeschränkungen festlegen, über die wir explizit informieren.

  • Kinder unter 14 Jahren dürfen Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen.
  • Jugendliche unter 16 Jahren benötigen ebenfalls eine Begleitperson.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Konzerte bis 24 Uhr ohne Begleitung besuchen.

Jede Person muss über ein gültiges Ticket verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine speziell gekennzeichnete Jugendveranstaltung mit Konzertende vor 22 Uhr.


Gaststättenregelung nach dem Jugendschutzgesetz

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.
  • Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5 Uhr und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.
  • In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Verantwortung der Veranstalter & Betreiber

Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Behörden können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen weitere Sanktionen verhängen.


Personensorgeberechtigte & Erziehungsbeauftragte Personen

  • Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund.
  • Erziehungsbeauftragte Personen sind volljährige Personen, die im schriftlichen Einverständnis mit den Eltern eine Erziehungsaufgabe während der Veranstaltung übernehmen.

Hier könnt ihr das entsprechende Formular zur Erziehungsbeauftragung herunterladen: [Download-Link].


Für weitere Informationen: [Offizielle Website des Jugendschutzgesetzes]