Jugendschutz

Ob Ihr es glaubt oder nicht: Wir sind traurig um jeden Gast den wir abweisen müssen
Hier könnt ihr den Gesetzestext des Jugendschutzgesetzes nachlesen.

Einlassbedingungen und Jugendschutz
Prinzipiell ist bei uns jeder willkommen, der als Gast die Leistungen unseres Hauses in Anspruch nehmen will und sich anständig und friedlich verhalten wird. Mit Betreten des Hauses, wird die am Eingang ausgeschilderte Hausordnung anerkannt.
Personen mit erhöhtem Sicherheitsrisikofaktor kann der Einlass verwehrt werden.
Dazu zählen:
Angetrunkene Personen,
Stark alkoholisierten Personen wird der Eintritt verwehrt
Personen die durch Ihr äußeres Erscheinungsbild nicht zum Niveau des Hauses passen oder durch an den Tag gelegte Verhaltensformen auffallen.
Kleidung:
Eigentlich ist das mit dem Outfit gar nicht so kompliziert. In das LKA kommt nämlich jeder, der schon mit seiner Kleidung zeigt, dass er einen besonderen Abend erleben möchte. Und da ist nahezu alles erlaubt

Wer Drogen Konsumiert wird sofort des Hauses verwiesen.
Wer Drogen dealt wird sofort der Polizei übergeben.
Unsere Überwachung gilt auch für den gesamten Parkplatz.

Jugendschutzgesetz 2011:
Ausgang – aber wie lange?
Wenn die Kinder zu Jugendlichen heranwachsen, wollen sie abends auch mal mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen. Da kommt es öfter zu Diskussionen darüber, wann der Sohn oder die Tochter wieder zuhause eintreffen sollten. Grundsätzlich ist das Sache der Eltern. Das Jugendschutzgesetz regelt aber den Aufenthalt an bestimmten Orten, was Eltern unbedingt beachten sollten. Wie lange dürfen Kinder also in der Disco oder Gaststätte bleiben und ab wann dürfen Sie alleine ins Kino?

Was

Alter

Uhrzeit

Bemerkungen

Disco

bis 15

nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten

Disco

ab 16

bis 24 Uhr

auch wenn ein volljähriger Freund dabei ist

Disco

ab 18

unbegrenzt

Konzerte

keine offizielle Beschränkung

Erlaubnis der Eltern notwendig

Jugendtreffs, Vereine, Kirchen

alle unter 16

bis 22 Uhr

Jugendtreffs, Vereine, Kirchen

16- und 17 Jährige

bis 24 Uhr

zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

Kino

unter 14

bis 20 Uhr

Film muss um 20 Uhr zu Ende sein

Kino

unter 16

bis 22 Uhr

Film muss um 22 Uhr zu Ende sein

Kino

unter 18

bis 24 Uhr

Film muss um 24 Uhr zu Ende sein

Aufenthalt in Diskotheken

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, zum Beispiel in Diskotheken, gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs sowie in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Unter 16 dürfen Jugendliche nur in eine Disco, wenn ein Erziehungs- oder Sorgeberechtigter dabei ist. Ab 16 dürfen sie sich bis 24 Uhr in einer Disco aufhalten. Das gilt auch, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter in Begleitung eines volljährigen Freundes oder einer volljährigen Freundin ist.
Ausnahmen im Jugenschutzgesetz:
Jugendtreffs und Konzerte Ausnahmen gibt es aber bei Veranstaltungen von einem „anerkannten Träger der Jugendhilfe“, das sind zum Beispiel Jugendtreffs von Gemeinden, Vereinen oder der Kirche. Dann ist allen unter 16 die Anwesenheit bis 22 Uhr gestattet, für die 16- und 17-Jährigen ist um 24 Uhr Schluss. Außerdem kann die „zuständige Behörde“ Ausnahmen genehmigen. Konzerte sind von diesen Regelungen ausgenommen, denn sie gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Somit gelten auch nicht die zeitlichen Beschränkungen. Manchmal werden aber Altersbeschränkungen von der zuständigen Behörde oder vom Veranstalter angeordnet. Außerdem brauchen Jugendliche immer die Erlaubnis ihrer Eltern.

Aufenthalte in Gaststätten:
Das sagt das Jugenschutzgesetz Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung zwischen 5 Uhr und 24 Uhr in Gaststätten aufhalten. In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche zeitlich unbeschränkt in Gaststätten aufhalten.
Veranstalter und Gewerbebetreiber müssen Jugendschutzgesetz einhalten
Wenn gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes verstoßen wird, können diese Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen verhängen – insbesondere gegen die Gewerbetreibenden und Veranstalter, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht beachten.

Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht, in Ausnahmefällen kann es allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen weisen wir explizit darauf hin.
Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.
Kinder dürfen Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen
Jugendliche dürfen Konzerte besuchen:

  • ab 16 Jahren (bis 24 Uhr)
  • unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person

mit jeweils gültiger Eintrittskarte (ausgenommen Jugendveranstaltungen mit Konzertende vor 22 Uhr)
Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund
Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im (schriftlichen) Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben während der Veranstaltung wahrnimmt
Hier das entsprechende Formular zum Download:
FORMULAR zur Übertragung des Erziehungsauftrags während der Veranstaltung

Weitere Info unter: Jugendschutz Gesetz