80er Jahre Party mit Oli Klein – Wir tanzen trotz Tanzverbot!
mit DJ Oliver Klein
Einlass: 21:00 Uhr
Ende: 3:00 Uhr
VVK: 9,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr
Abendkasse: 10,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr
SONDERGENEHMIGUNG:
Ihre Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04.-03.04.2026 in der Gaststätte
„LKA-Longhorn“, Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart
– Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz
Sehr geehrter Herr Koch,
auf Ihren Antrag ergeht folgende
Verfügung:
1. Für die Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04. – 03.04.2026, in den Räumen
der Gaststätte „LKA-Longhorn“, Heiligenweisen 6, 70327 Stuttgart, wird in der Zeit
von 20:00 bis 05:00 Uhr eine Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes
erteilt.
2. Während der Veranstaltungen sind Musik- und Tonübertragungen hinsichtlich der
Lautstärke so einzustellen, dass sie außerhalb des Gebäudes nicht wahrnehmbar
sind. Fenster und Türen sind während der Veranstaltung geschlossen, jedoch –
soweit es sich um Fluchtwege handelt – nicht verschlossen zu halten.
3. Für die Regelungen unter Ziffer 2 wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
Sprechzeiten:
Mo und Mi 08:30 – 12:30 Uhr
Do 13:00 – 18:00 Uhr
Fr 08:30 – 12:30 Uhr
Sie erreichen uns mit:
bis Haltestelle Feuersee
, und bis Haltestelle
Schloßstraße/Johannesstraße
Konto der Stadtkasse:
Landesbank Baden-Württemberg
IBAN: DE28 6005 0101 0002 0024 08
BIC: SOLADEST– 2 –
Begründung:
Mit E-Mail vom 13.02.2026 haben Sie für die Durchführung der Veranstaltungen am
Karwochenende, am 02.04.2026 und 03.04.2026, in der Gaststätte „LKA-Longhorn“
,
Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart, jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr ei-
nen Antrag auf Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes von Baden-
Württemberg (FTG) gestellt.
Die beantragten Veranstaltungen mit dem Motto „Gegen Tanzverbot und stille Tage“
zielen nach Ihren Angaben auf die Vermittlung einer humanistisch-naturalistischen
Weltanschauung durch die auch im Tanz zum Ausdruck kommende positive
Lebenseinstellung ab.
Die weltanschauliche Abgrenzung der Veranstaltungen ergebe sich dabei aus dem Ti-
tel der Ankündigung „Gegen Tanzverbot und stille Tage“. Mit einer Einführungsanspra-
che wollen Sie die geplanten Veranstaltungen einleiten. Zusätzlich sei geplant, über
das Feiertagsgesetz zu informieren durch eine im Hintergrund ablaufende Dia-Show
sowie durch eine ca. stündlich wiederholte Ansprache. Ferner sollen im Veranstal-
tungsraum weltanschauliche Flyer und Broschüren der Giordano-Bruno-Stiftung aus-
liegen und an geeigneter Stelle informative und satirische Plakate aushängen. Die Ver-
anstaltungen sollen nach Ihren Angaben einen politischen Charakter haben und der
Aufklärung dienen. Zudem soll der Protest gegen die aktuelle Feiertagsgesetzgebung
des Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht werden. Die Veranstaltungen
sollen für jedermann zugänglich sein.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 FTG sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen in
Räumen mit Schankbetrieb verboten, die über den normalen Schank- und
Speisebetrieb hinausgehen. Nach § 10 Ziffer 1 FTG sind am Karfreitag außerdem
öffentliche Tanzunterhaltungen untersagt.
Von diesen gesetzlichen Verboten am Karfreitag kann nach § 12 Absatz 1 FTG
lediglich in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung erteilt werden. Nach § 36
Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Baden-Württemberg (LVwVfG)
kann ein Verwaltungsakt mit einer Auflage, die den Begünstigten zu einem Tun,
Dulden oder Unterlassen verpflichtet, versehen werden.
Die von Ihnen geplanten Veranstaltungen fallen unter die besonderen Verbote am
Karfreitag. Da die Veranstaltungen auf Grund ihrer Konzeption jedoch nicht nur der
Vergnügung dienen, sondern auch Elemente der Meinungskundgabe und des
Ausdrucks einer Weltanschauung beinhalten, ist nach Abwägung der Rechtsgüter eine
Befreiung von den Veranstaltungsverboten am Karfreitag nach § 12 FTG unter
Berücksichtigung des Veranstaltungsorts vertretbar.
Durch die Auflagen nach Ziffer 2 wird eine mit der Wahrung der Feiertagsruhe
vereinbare Durchführung der Veranstaltungen sichergestellt.
Die Auflagen sind erforderlich, um dem besonderen Feiertagsschutz des Karfreitags
gerecht zu werden. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Feiertagsruhe infolge
geöffneter Fenster und Türen durch nach außen dringenden Veranstaltungslärm– 3 –
übermäßig gestört wird. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist
auch angemessen, da die Nebenbestimmungen die Möglichkeit zur Meinungskund-
gabe und zum Ausdruck einer bestimmten Weltanschauung nicht unangemessen
einschränken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Bestimmungen nach Ziffer 2 dieser
Anordnung ist nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im
öffentlichen Interesse erforderlich und geboten, da die Veranstaltung bereits am
02.04.2026 beginnt. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens kann nicht
abgewartet werden, da ein effektiver Schutz der Feiertagsruhe am Karfreitag sonst
nicht erreicht werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt daher Ihr Interesse an der aufschiebenden
Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs.
Die Veranstaltung kann auf Grund ihrer Konzeption zwar nicht ausschließlich der
Meinungskundgabe und dem Verleihen des Ausdrucks einer Weltanschauung
zugerechnet werden, insbesondere im Hinblick auf das hohe Rechtsgut der
Versammlungsfreiheit wird jedoch nach § 3 Abs. 3 der Verwaltungsgebührensatzung
der Landeshauptstadt Stuttgart von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr
abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80
Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen
oder wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage
zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
- Einlass: 21:00

