80er Jahre Party mit Oli Klein – Wir tanzen trotz Tanzverbot!

mit DJ Oliver Klein

Einlass: 21:00 Uhr
Ende: 3:00 Uhr

VVK: 9,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr
Abendkasse: 10,- EUR inkl. 1,- EUR Verzehr

SONDERGENEHMIGUNG:

Ihre Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04.-03.04.2026 in der Gaststätte

„LKA-Longhorn“, Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart

Befreiung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz

Sehr geehrter Herr Koch,

auf Ihren Antrag ergeht folgende

Verfügung:

1. Für die Veranstaltungen am Karwochenende, 02.04. – 03.04.2026, in den Räumen

der Gaststätte „LKA-Longhorn“, Heiligenweisen 6, 70327 Stuttgart, wird in der Zeit

von 20:00 bis 05:00 Uhr eine Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes

erteilt.

2. Während der Veranstaltungen sind Musik- und Tonübertragungen hinsichtlich der

Lautstärke so einzustellen, dass sie außerhalb des Gebäudes nicht wahrnehmbar

sind. Fenster und Türen sind während der Veranstaltung geschlossen, jedoch –

soweit es sich um Fluchtwege handelt – nicht verschlossen zu halten.

3. Für die Regelungen unter Ziffer 2 wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Sprechzeiten:

Mo und Mi 08:30 – 12:30 Uhr

Do 13:00 – 18:00 Uhr

Fr 08:30 – 12:30 Uhr

Sie erreichen uns mit:

bis Haltestelle Feuersee

, und bis Haltestelle

Schloßstraße/Johannesstraße

Konto der Stadtkasse:

Landesbank Baden-Württemberg

IBAN: DE28 6005 0101 0002 0024 08

BIC: SOLADEST– 2 –

Begründung:

Mit E-Mail vom 13.02.2026 haben Sie für die Durchführung der Veranstaltungen am

Karwochenende, am 02.04.2026 und 03.04.2026, in der Gaststätte „LKA-Longhorn“

,

Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart, jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr ei-

nen Antrag auf Befreiung von den Vorschriften des Feiertagsgesetzes von Baden-

Württemberg (FTG) gestellt.

Die beantragten Veranstaltungen mit dem Motto „Gegen Tanzverbot und stille Tage“

zielen nach Ihren Angaben auf die Vermittlung einer humanistisch-naturalistischen

Weltanschauung durch die auch im Tanz zum Ausdruck kommende positive

Lebenseinstellung ab.

Die weltanschauliche Abgrenzung der Veranstaltungen ergebe sich dabei aus dem Ti-

tel der Ankündigung „Gegen Tanzverbot und stille Tage“. Mit einer Einführungsanspra-

che wollen Sie die geplanten Veranstaltungen einleiten. Zusätzlich sei geplant, über

das Feiertagsgesetz zu informieren durch eine im Hintergrund ablaufende Dia-Show

sowie durch eine ca. stündlich wiederholte Ansprache. Ferner sollen im Veranstal-

tungsraum weltanschauliche Flyer und Broschüren der Giordano-Bruno-Stiftung aus-

liegen und an geeigneter Stelle informative und satirische Plakate aushängen. Die Ver-

anstaltungen sollen nach Ihren Angaben einen politischen Charakter haben und der

Aufklärung dienen. Zudem soll der Protest gegen die aktuelle Feiertagsgesetzgebung

des Landes Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht werden. Die Veranstaltungen

sollen für jedermann zugänglich sein.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 FTG sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen in

Räumen mit Schankbetrieb verboten, die über den normalen Schank- und

Speisebetrieb hinausgehen. Nach § 10 Ziffer 1 FTG sind am Karfreitag außerdem

öffentliche Tanzunterhaltungen untersagt.

Von diesen gesetzlichen Verboten am Karfreitag kann nach § 12 Absatz 1 FTG

lediglich in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung erteilt werden. Nach § 36

Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz von Baden-Württemberg (LVwVfG)

kann ein Verwaltungsakt mit einer Auflage, die den Begünstigten zu einem Tun,

Dulden oder Unterlassen verpflichtet, versehen werden.

Die von Ihnen geplanten Veranstaltungen fallen unter die besonderen Verbote am

Karfreitag. Da die Veranstaltungen auf Grund ihrer Konzeption jedoch nicht nur der

Vergnügung dienen, sondern auch Elemente der Meinungskundgabe und des

Ausdrucks einer Weltanschauung beinhalten, ist nach Abwägung der Rechtsgüter eine

Befreiung von den Veranstaltungsverboten am Karfreitag nach § 12 FTG unter

Berücksichtigung des Veranstaltungsorts vertretbar.

Durch die Auflagen nach Ziffer 2 wird eine mit der Wahrung der Feiertagsruhe

vereinbare Durchführung der Veranstaltungen sichergestellt.

Die Auflagen sind erforderlich, um dem besonderen Feiertagsschutz des Karfreitags

gerecht zu werden. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass die Feiertagsruhe infolge

geöffneter Fenster und Türen durch nach außen dringenden Veranstaltungslärm– 3 –

übermäßig gestört wird. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist

auch angemessen, da die Nebenbestimmungen die Möglichkeit zur Meinungskund-

gabe und zum Ausdruck einer bestimmten Weltanschauung nicht unangemessen

einschränken.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Bestimmungen nach Ziffer 2 dieser

Anordnung ist nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im

öffentlichen Interesse erforderlich und geboten, da die Veranstaltung bereits am

02.04.2026 beginnt. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens kann nicht

abgewartet werden, da ein effektiver Schutz der Feiertagsruhe am Karfreitag sonst

nicht erreicht werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der

sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt daher Ihr Interesse an der aufschiebenden

Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs.

Die Veranstaltung kann auf Grund ihrer Konzeption zwar nicht ausschließlich der

Meinungskundgabe und dem Verleihen des Ausdrucks einer Weltanschauung

zugerechnet werden, insbesondere im Hinblick auf das hohe Rechtsgut der

Versammlungsfreiheit wird jedoch nach § 3 Abs. 3 der Verwaltungsgebührensatzung

der Landeshauptstadt Stuttgart von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr

abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch

bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, kann gemäß § 80

Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen

oder wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage

zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

 

  • Einlass: 21:00

Datum

3 April 2026, Freitag
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Ort

LKA Longhorn
Heiligenwiesen 6, 70327 Stuttgart
Kategorie
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