LKA Longhorn News

Am 17.7.2024 geben sich die Rocklegenden in Stuttgart die Ehre und rocken den Cannstatter Wasen! Bei uns könnt Ihr Euch im offiziellen Merchstore mit allen Artikeln der Band eindecken. Wir öffnen schon am Dienstag den 16.7.2024 – 12:00 bis 22:00 Uhr und am Mittwoch 17.7.2024 – 12:00 bis 20:00 Uhr – Es gibt auch Catering!
PWR UP!

Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsgesetz erteilt -> Informations PDF

STUTTGART LIVE FESTIVAL
01.-24. Dezember 2023
Stuttgart | Verschiedene Spielstätten

Unangepasst, laut, abseits vom Mainstream oder mittendrin – aber immer mit 100% Herzblut organisiert: Das ist unser Clubfestival im Dezember, das dieses Jahr in seine dritte Runde geht. Wir möchten alle musikbegeisterten Menschen aus der Region einladen, Neues zu entdecken – in Räumen, die in Stuttgart unentbehrlich für Club-Konzerte für Bands aus der Region wie der ganzen Welt sind.

mehr Informationen

Wir halten uns natürlich an die gegebenen Gesetze und lassen auch bei uns alle Coronaregeln fallen. Keine Maske, kein Test, kein 3G,2G oder 2G+ bei unseren Veranstaltungen.

Herzlich Willkommen!

Da wir im LKA Longhorn schon richtig viel erneuert und renoviert haben, dachten wir uns da wird es auch Zeit die Webseite aufzufrischen. Hier findet Ihr alle Informationen zum LKA Longhorn. Bilder unserer Hausfotografin Martina Wörtz ansehen und Infos zu den Veranstaltungen abrufen. Dazu gibt es auch gleich einen neuen Merchandise Shop. Hier gibt es LKA Longhorn Shirts und Masken und bald noch mehr. Schaut Euch gern um 🙂

Beste Grüße,
DAS LKA LONGHORN TEAM

HERZLICHEN DANK!

Herzlichen Dank für die unzähligen Menschen, die Ihre Freude zur Eröffnungsparty, dieses Wochenende, zum Ausdruck gebracht haben.

Herzlichen Dank für die sehr vielen Bekundungen, dass wir mit unserer Renovierung in den 19 Monaten, alles richtig gemacht haben.

Herzlichen Dank für die vielen, vielen glücklichen Gesichter , dieses Wochenende, in die wir, das LKA-Longhorn Personal, schauen durften. Es gibt uns das glückliche Gefühl, alles RICHTIG gemacht zu haben.

Das LKA-Longhorn ist zurück!

Die Redewendung wie Phönix aus der Asche oder wie ein Phönix aus der Asche wird heute zumeist genutzt, um einen Neuanfang nach einer großen Niederlage zu beschreiben. Sie fußt auf der mythologischen Geschichte des Phönix und findet Entsprechungen in der Mythologie vieler Völker. Allen Beschreibungen gemeinsam sind die Kräfte mythologischer Vögel. Sie steht in ihrer Bedeutung für Auferstehung, Barmherzigkeit, Unsterblichkeit, Tugend, Freiheit, Selbsterkenntnis, Wahrheit, Kraft, Wissen über den Tod und das ewige Leben.

Ihr Antrag vom 31.08.2021 auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 6
i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche

Sehr geehrter, lieber Herr Poweleit,
sehr geehrter, lieber Herr Filimonova,

auf Ihren Antrag vom 31.08.2021 auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr.
6 i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche für den Diskothekenbetrieb im LKA Longhorn entsprechend der Variante 3
des vom Sozialministerium freigegebenen Muster-Hygienekonzepts für Clubs und
Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021 ergeht folgende Entscheidung:
1) Die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche wird erteilt.
2) Die Entscheidung nach Ziffer 1 ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Begründung:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO kann das Gesundheitsamt
Ausnahmen von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche in Clubs und Diskotheken
genehmigen, wenn die dafür im vom Sozialministerium freigegebenen Musterhygienekonzept
für Clubs und Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021
gelisteten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit dem o. g. Antrag bestätigen Sie uns, dass alle notwendigen Voraussetzungen der
Variante 3 zur Öffnung des Betriebs ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche erfüllt sind
und die im Hygienekonzept dargestellten Maßnahmen eingehalten werden.
Gemäß des vom Sozialministerium freigegebenen Muster-Hygienekonzepts für Clubs
und Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021 sind demnach die
Voraussetzungen für die darin genannte Variante 3 zur Öffnung des Betriebs ohne
Maskenpflicht auf der Tanzfläche erfüllt. Das Sozialministerium sieht vor, dass auf
Grundlage dieser Voraussetzung eine Ausnahmegenehmigung durch das zuständige
Gesundheitsamt erteilt wird. Dem Antrag kann daher entsprochen werden.

2 –
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz kann ein Verwaltungsakt
nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Nebenbestimmung erteilt werden, nach der
der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Zudem kann
ein Verwaltungsakt Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz nach
pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Die Nebenbestimmung nach Ziffer 2 dieses Bescheids dient der Sicherstellung, dass
das Gesundheitsamt jederzeit wirksam auf nachträglich bekanntwerdende
Sachverhalte, die einen negativen Einfluss auf den Gesundheitsschutz der Gäste und
Angestellten in Ihrem Betrieb haben können, reagieren kann. Aus diesem Grund
ergeht die Entscheidung nach Ziffer 1 unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen nach Ziffer 2 ist zur Gewährleistung eines
sicheren Tanzbetriebs in Ihrer Gaststätte geeignet und erforderlich und angesichts der
hohen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats bei der Landeshauptstadt
Stuttgart, 70161 Stuttgart, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
1) Die Verantwortung für die Einhaltung der in Ihrem Hygienekonzept und Ihrem
Befreiungsantrag vom 31.08.2021 dargestellten Maßnahmen und Angaben obliegt
dem Betreibenden des LKA Longhorn.
2) Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zur Ausübung eines bau- und
gaststättenrechtlich nicht genehmigten Gaststättenbetriebs. Die Grundlagen und
Vorgaben der bau- und gaststättenrechtlichen Genehmigungen gehen dieser
Ausnahmegenehmigung vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
konzessionierte Betriebsform sowie Beschränkungen der Zahl an Personen, die sich
gleichzeitig in der Gaststätte aufhalten dürfen. Von diesen Vorgaben darf aus
Sicherheitsgründen, insbesondere zur Gewährleistung einer sicheren Entfluchtung im
Brandfall, nicht abgewichen werden.
Die Gaststätte ist als Schank- und Speisewirtschaft in Form einer Diskothek bauund gaststättenrechtlich genehmigt.
3) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Anwohner und die Allgemeinheit
sind musikalische Darbietungen während der Zeit, in der Türen und Fenster zur
Durchlüftung der Betriebsräume geöffnet werden, zu unterlassen.
Bau- oder gaststättenrechtliche Auflagen zum Lärmschutz gehen dieser
Ausnahmegenehmigung vor und müssen daher stets beachtet werden.
3 –
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Stefan Ehehalt
apl. Prof. Dr. med. Stefan Ehehalt

Liebe Musikfreunde,

fast schon wollten wir uns ohne Rückhalt an den neugewonnenen Freiheiten der derzeit gültigen Corona-Verordnung freuen, da werden am Horizont schon wieder Eintrübungen sichtbar. Damit sich hieraus kein „g“-witter entwickelt, wollen wir Sie mit diesem Newsletter in unsere Überlegungen zum Saisonstart einweihen, denn wir müssen uns bereits heute entscheiden, unter welchen Bedingungen wir unsere Konzerte veranstalten.

Die Regelungen sind weitestgehend bekannt:

2g bedeutet, dass nur Personen, die „geimpft oder genesen“, also entweder vollständig immunisiert sind oder aber vor nicht mehr als 6 Monaten eine COVID-Infektion überstanden haben und hierüber einen Nachweis erbringen können, Zutritt zu den Veranstaltungen gewährt werden kann.

3g bedeutet, dass zusätzlich zu den Vorgenannten auch Personen Zutritt gewährt werden kann, die einen gültigen und negativen COVID-19-Test vorzeigen können.

Als Konzertveranstalter sehen wir uns nun vor der nicht leichten Entscheidung, ob wir die ein oder die andere dieser Regelungen für unsere Konzerte zur Grundlage nehmen. Um es kurz zu machen: Wir haben uns für die strengere 2g-Regel entschieden und wollen Ihnen unsere Beweggründe hierfür darlegen:

2g bedeutet, dass sich im Saal (und das gilt im Übrigen auch für das Hallen und Ordnungs-Personal) ausschließlich Personen befinden, die nach übereinstimmender Meinung aller maßgeblichen Stellen den höchstmöglichen Schutz vor einem schweren Verlauf einer etwaigen Infektion mit COVID-19 genießen. Sollte sich also – was nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann – ein infizierter (gleichwohl geimpfter oder genesener) Besucher in einem Konzert aufhalten, sind die anderen Besucher durch ihre eigene Immunisierung dennoch weitestgehend sicher. Auch ist die Häufigkeit virenbelasteter Personen in diesem Kreis signifikant geringer als unter den nichtimmunisierten Personen.

2g bedeutet aber andererseits auch, dass nichtimmunisierte Personen – unabhängig von der Zuverlässigkeit der Testergebnisse – im Fall eines Infektionsereignisses vor einer Infektion mit einem eventuell schwereren Verlauf geschützt werden, da sie bei diesem Ereignis schlicht nicht zugegen sind. Ja, es ist uns klar, dass dieses Argument nicht von jedem Konzert-Interessierten geteilt wird, und wir erheben dabei auch nicht den Anspruch auf absolute Richtigkeit in jedem denkbaren Einzelfall. Dennoch spricht die Wahrscheinlichkeit und die Tatsache, dass fast alle derzeit hospitalisierten Corona-Infizierten mit schweren Krankheitsverläufen nicht geimpfte Personen sind, für unsere Entscheidung. Wir sind der festen Überzeugung, dass sowohl die Besucherinnen und Besucher unserer Konzerte als auch diejenigen Musikfreunde, die bei dieser 2g-Regelung leider nicht in den Saal können, auf diese Weise bestmöglich geschützt sind. Und wir gehen davon aus, dass auch die behördlichen Verordnungen sich in diese Richtung entwickeln werden. Dass die Kehrseite dieser Entscheidung auch bedeutet, dass wir potenziell weniger Konzertkarten verkaufen können, ist uns hierbei bewusst, und wir bitten alle Betroffenen, die nicht geimpft oder genesen sind, herzlich um Verständnis dafür.

Übrigens ist 1g das Maß für die irdische Gravitation, also unsere Schwerkraft – und damit wollen wir noch kurz auf den Boden der Verhältnisse kommen: Wir sind bis auf Weiteres noch behördlich verpflichtet, Besucher unserer Konzerte zu registrieren, und so dauert der Einlass zum Konzert immer noch einiges länger als „damals“ – wir bitten daher um frühzeitige Ankunft in der Liederhalle oder dem Neckar Forum.

Sobald sich die Entwicklung weiter zuverlässig verbessert, werden wir selbstverständlich unsere Regeln anpassen und Sie umgehend informieren.

Freuen Sie sich mit uns auf die bald beginnenden Konzerte, vor dem Start am 3. Oktober in Esslingen und am 26. Oktober in Stuttgart lesen Sie auf jeden Fall noch von uns! Unseren Abonnenten gehen die Eintrittskarten rechtzeitig per Post zu.

Wir freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen!

Ihr SKS Russ Team

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