Ihr Antrag vom 31.08.2021 auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 6
i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche

Sehr geehrter, lieber Herr Poweleit,
sehr geehrter, lieber Herr Filimonova,

auf Ihren Antrag vom 31.08.2021 auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Nr.
6 i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche für den Diskothekenbetrieb im LKA Longhorn entsprechend der Variante 3
des vom Sozialministerium freigegebenen Muster-Hygienekonzepts für Clubs und
Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021 ergeht folgende Entscheidung:
1) Die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Maskenpflicht auf der
Tanzfläche wird erteilt.
2) Die Entscheidung nach Ziffer 1 ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Begründung:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 19 Abs. 1 CoronaVO kann das Gesundheitsamt
Ausnahmen von der Maskenpflicht auf der Tanzfläche in Clubs und Diskotheken
genehmigen, wenn die dafür im vom Sozialministerium freigegebenen Musterhygienekonzept
für Clubs und Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021
gelisteten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit dem o. g. Antrag bestätigen Sie uns, dass alle notwendigen Voraussetzungen der
Variante 3 zur Öffnung des Betriebs ohne Maskenpflicht auf der Tanzfläche erfüllt sind
und die im Hygienekonzept dargestellten Maßnahmen eingehalten werden.
Gemäß des vom Sozialministerium freigegebenen Muster-Hygienekonzepts für Clubs
und Diskotheken in Baden-Württemberg vom 30.08.2021 sind demnach die
Voraussetzungen für die darin genannte Variante 3 zur Öffnung des Betriebs ohne
Maskenpflicht auf der Tanzfläche erfüllt. Das Sozialministerium sieht vor, dass auf
Grundlage dieser Voraussetzung eine Ausnahmegenehmigung durch das zuständige
Gesundheitsamt erteilt wird. Dem Antrag kann daher entsprochen werden.

2 –
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz kann ein Verwaltungsakt
nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Nebenbestimmung erteilt werden, nach der
der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem
ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Zudem kann
ein Verwaltungsakt Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz nach
pflichtgemäßem Ermessen unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Die Nebenbestimmung nach Ziffer 2 dieses Bescheids dient der Sicherstellung, dass
das Gesundheitsamt jederzeit wirksam auf nachträglich bekanntwerdende
Sachverhalte, die einen negativen Einfluss auf den Gesundheitsschutz der Gäste und
Angestellten in Ihrem Betrieb haben können, reagieren kann. Aus diesem Grund
ergeht die Entscheidung nach Ziffer 1 unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Die Aufnahme der Nebenbestimmungen nach Ziffer 2 ist zur Gewährleistung eines
sicheren Tanzbetriebs in Ihrer Gaststätte geeignet und erforderlich und angesichts der
hohen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats bei der Landeshauptstadt
Stuttgart, 70161 Stuttgart, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
1) Die Verantwortung für die Einhaltung der in Ihrem Hygienekonzept und Ihrem
Befreiungsantrag vom 31.08.2021 dargestellten Maßnahmen und Angaben obliegt
dem Betreibenden des LKA Longhorn.
2) Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zur Ausübung eines bau- und
gaststättenrechtlich nicht genehmigten Gaststättenbetriebs. Die Grundlagen und
Vorgaben der bau- und gaststättenrechtlichen Genehmigungen gehen dieser
Ausnahmegenehmigung vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die
konzessionierte Betriebsform sowie Beschränkungen der Zahl an Personen, die sich
gleichzeitig in der Gaststätte aufhalten dürfen. Von diesen Vorgaben darf aus
Sicherheitsgründen, insbesondere zur Gewährleistung einer sicheren Entfluchtung im
Brandfall, nicht abgewichen werden.
Die Gaststätte ist als Schank- und Speisewirtschaft in Form einer Diskothek bauund gaststättenrechtlich genehmigt.
3) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen für die Anwohner und die Allgemeinheit
sind musikalische Darbietungen während der Zeit, in der Türen und Fenster zur
Durchlüftung der Betriebsräume geöffnet werden, zu unterlassen.
Bau- oder gaststättenrechtliche Auflagen zum Lärmschutz gehen dieser
Ausnahmegenehmigung vor und müssen daher stets beachtet werden.
3 –
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Stefan Ehehalt
apl. Prof. Dr. med. Stefan Ehehalt